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=== § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:158#abs_1_1|1]] Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne
des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird,
wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
angerechnet.
(2)[[law:sgb_9:158#abs_2_1|1]] Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer
als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich
beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für
schwerbehinderte Menschen angerechnet. [[law:sgb_9:158#abs_2_2|2]]Bei Herabsetzung der
wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von
Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung gilt Satz 1 entsprechend.
[[law:sgb_9:158#abs_2_3|3]]Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich
beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf
einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung
wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3)[[law:sgb_9:158#abs_3_1|1]] Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur
Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der
Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf
die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
(4)[[law:sgb_9:158#abs_4_1|1]] Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(5)[[law:sgb_9:158#abs_5_1|1]] Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er
kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im
Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz
angerechnet.