[[{}law:sgb_9:158|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:160|→]]
=== § 159 Mehrfachanrechnung ===
(1)[[law:sgb_9:159#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines
schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen
im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz,
höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere
Schwierigkeiten stößt. [[law:sgb_9:159#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen
im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte
Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im
Sinne des § 158 Absatz 2.
(2)[[law:sgb_9:159#abs_2_1|1]] Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird
auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
angerechnet. [[law:sgb_9:159#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im
Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle
durchgeführt wird. [[law:sgb_9:159#abs_2_3|3]]Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung
auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen,
wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art
oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. [[law:sgb_9:159#abs_2_4|4]]Bei
Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den
ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine
abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten
Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet;
Absatz 1 bleibt unberührt.
[[law:sgb_9:159#abs_2_5|5]](2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer
Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen
Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält,
wird in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei
Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_9:159#abs_3_1|1]] Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf
mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die
vor dem 1. [[law:sgb_9:159#abs_3_2|2]]August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.