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=== § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern ===
(1)[[law:sgb_9:16#abs_1_1|1]] Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4
Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger
insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige
Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden
Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden
Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(2)[[law:sgb_9:16#abs_2_1|1]] Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 3 Satz 2
Leistungen im eigenen Namen erbracht, für die ein beteiligter
Rehabilitationsträger zuständig ist, erstattet der beteiligte
Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden
Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15
Absatz 2 eingeholten Feststellungen zugrunde liegen. [[law:sgb_9:16#abs_2_2|2]]Hat ein
beteiligter Rehabilitationsträger die angeforderten Feststellungen
nicht oder nicht rechtzeitig nach § 15 Absatz 2 beigebracht, erstattet
der beteiligte Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden
Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die der
Leistungsbewilligung zugrunde liegen.
(3)[[law:sgb_9:16#abs_3_1|1]] Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst die nach
den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen
und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der
erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. [[law:sgb_9:16#abs_3_2|2]]Eine Erstattungspflicht nach
Satz 1 besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht von dem leistenden
Rehabilitationsträger erbracht worden sind und er hierbei grob
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
(4)[[law:sgb_9:16#abs_4_1|1]] Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105 des Zehnten
Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben,
1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 14
Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten oder
2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu
beteiligen,
es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. [[law:sgb_9:16#abs_4_2|2]]Hat
ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages
abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3
Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der
Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches
unberührt.
(5)[[law:sgb_9:16#abs_5_1|1]] Hat der leistende Rehabilitationsträger in den Fällen des § 18
Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem Leistungsgesetz
eines nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten, kann
er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen Ausgleich
verlangen, soweit dieser durch die Erstattung nach § 18 Absatz 4 Satz
2 von seiner Leistungspflicht befreit wurde. [[law:sgb_9:16#abs_5_2|2]]Hat ein beteiligter
Rehabilitationsträger den Eintritt der Erstattungspflicht für
selbstbeschaffte Leistungen zu vertreten, umfasst der Ausgleich den
gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages, der sich aus der
bei anderen Rehabilitationsträgern eingetretenen Leistungsbefreiung
ergibt.
(6)[[law:sgb_9:16#abs_6_1|1]] Für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe,
der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung und der
Soldatenentschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Buches
entsprechend.