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=== § 160 Ausgleichsabgabe ===
(1)[[law:sgb_9:160#abs_1_1|1]] Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter
Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine
Ausgleichsabgabe. [[law:sgb_9:160#abs_1_2|2]]Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht
zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. [[law:sgb_9:160#abs_1_3|3]]Die
Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote ermittelt.
(2)[[law:sgb_9:160#abs_2_1|1]] Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
1. 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3
Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
2. 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2
Prozent bis weniger als 3 Prozent,
3. 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von
mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent,
4. 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0
Prozent.
[[law:sgb_9:160#abs_2_2|2]]Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu
berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140
Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null
schwerbehinderten Menschen 210 Euro und
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu
berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140
Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als
einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten
Menschen 410 Euro.
(3)[[law:sgb_9:160#abs_3_1|1]] Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. [[law:sgb_9:160#abs_3_2|2]]Sie erhöht sich zum
1\. [[law:sgb_9:160#abs_3_3|3]]Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der
letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens
10 Prozent erhöht hat. [[law:sgb_9:160#abs_3_4|4]]Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt,
indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem
jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. [[law:sgb_9:160#abs_3_5|5]]Die sich
ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag
abzurunden. [[law:sgb_9:160#abs_3_6|6]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den
Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der
Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.
(4)[[law:sgb_9:160#abs_4_1|1]] Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit
der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz
zuständige Integrationsamt. [[law:sgb_9:160#abs_4_2|2]]Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate
im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid
über die rückständigen Beträge und zieht diese ein. [[law:sgb_9:160#abs_4_3|3]]Für rückständige
Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31.
[[law:sgb_9:160#abs_4_4|4]]März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 des Vierten
Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. [[law:sgb_9:160#abs_4_5|5]]Das
Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung
von Säumniszuschlägen absehen. [[law:sgb_9:160#abs_4_6|6]]Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_9:160#abs_4_7|7]]Gegenüber
privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. [[law:sgb_9:160#abs_4_8|8]]Bei
öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die
Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der
obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. [[law:sgb_9:160#abs_4_9|9]]Die Ausgleichsabgabe
wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige
bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch
erstattet.
(5)[[law:sgb_9:160#abs_5_1|1]] Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur
Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1
Nummer 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht
von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. [[law:sgb_9:160#abs_5_2|2]]Aus dem
Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten
der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. [[law:sgb_9:160#abs_5_3|3]]Das
Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen
bei dem Integrationsamt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht
über die Verwendung der Ausgleichsabgabe.
(6)[[law:sgb_9:160#abs_6_1|1]] Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach §
162 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den
Ausgleichsfonds (§ 161) weiter. [[law:sgb_9:160#abs_6_2|2]]Zwischen den Integrationsämtern wird
ein Ausgleich herbeigeführt. [[law:sgb_9:160#abs_6_3|3]]Der auf das einzelne Integrationsamt
entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach
dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im
Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im
Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes in den Betrieben und
Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen
im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für Arbeit
arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und
diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs.
(7)[[law:sgb_9:160#abs_7_1|1]] Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der
Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. [[law:sgb_9:160#abs_7_2|2]]Die
Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege
regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein
maßgebend sind.
(8)[[law:sgb_9:160#abs_8_1|1]] Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe
(Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 1
genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2
Nummer 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.