[[{}law:sgb_9:160|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:162|→]]
=== § 161 Ausgleichsfonds ===
(1)[[law:sgb_9:161#abs_1_1|1]] Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von
Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der
Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als
zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale
Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
gebildet. [[law:sgb_9:161#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den
Ausgleichsfonds.
(2)[[law:sgb_9:161#abs_2_1|1]] Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 1 dürfen sich Vorhaben, die aus
dem Ausgleichsfonds finanziert werden, auch auf die Förderung der
Ausbildung von nicht schwerbehinderten Jugendlichen und jungen
Erwachsenen erstrecken, wenn diese Personen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erhalten.
(3)[[law:sgb_9:161#abs_3_1|1]] Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 2 werden bei Vorhaben, die aus
dem Ausgleichsfonds gefördert werden, auch die dabei anfallenden
Administrationskosten aus dem Ausgleichsfonds finanziert.