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=== § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern ===
(1)[[law:sgb_9:163#abs_1_1|1]] Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede
Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten
schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und
sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den
Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des
Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.
(2)[[law:sgb_9:163#abs_2_1|1]] Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für
Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. [[law:sgb_9:163#abs_2_2|2]]März für das
vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten
anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht,
zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig
sind. [[law:sgb_9:163#abs_2_3|3]]Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie
eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das
für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. [[law:sgb_9:163#abs_2_4|4]]Dem Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der
Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des
Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu
übermitteln.
(3)[[law:sgb_9:163#abs_3_1|1]] Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. [[law:sgb_9:163#abs_3_2|2]]Juni nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für
Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht
einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der
Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten
Arbeitsplätze notwendigen Daten.
(4)[[law:sgb_9:163#abs_4_1|1]] Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach
Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer
repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der
Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgegliedert
nach Bundesländern, alle fünf Jahre durchgeführt wird.
(5)[[law:sgb_9:163#abs_5_1|1]] Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit und dem
Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben
notwendig sind.
(6)[[law:sgb_9:163#abs_6_1|1]] Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind die mit
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen abgestimmten Vordrucke der Bundesagentur für
Arbeit zu verwenden. [[law:sgb_9:163#abs_6_2|2]]Die Bundesagentur für Arbeit soll zur
Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungsverfahren
zulassen.
(7)[[law:sgb_9:163#abs_7_1|1]] Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesagentur für
Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihren
Betrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse der
schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder
Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.
(8)[[law:sgb_9:163#abs_8_1|1]] Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten
Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5)
unverzüglich nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für die
Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1)
unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder
der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem
Integrationsamt zu benennen.