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=== § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:164#abs_1_1|1]] Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der
Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten
schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. [[law:sgb_9:164#abs_1_2|2]]Sie nehmen
frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. [[law:sgb_9:164#abs_1_3|3]]Die
Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den
Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. [[law:sgb_9:164#abs_1_4|4]]Über die
Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von
schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen
unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. [[law:sgb_9:164#abs_1_5|5]]Bei Bewerbungen
schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat
unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen
ist. [[law:sgb_9:164#abs_1_6|6]]Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176
genannten Vertretungen an. [[law:sgb_9:164#abs_1_7|7]]Erfüllt der Arbeitgeber seine
Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung
oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten
Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter
Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. [[law:sgb_9:164#abs_1_8|8]]Dabei wird der betroffene
schwerbehinderte Mensch angehört. [[law:sgb_9:164#abs_1_9|9]]Alle Beteiligten sind vom
Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der
Gründe unverzüglich zu unterrichten. [[law:sgb_9:164#abs_1_10|10]]Bei Bewerbungen schwerbehinderter
Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn
der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2)[[law:sgb_9:164#abs_2_1|1]] Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer
Behinderung benachteiligen. [[law:sgb_9:164#abs_2_2|2]]Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3)[[law:sgb_9:164#abs_3_1|1]] Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in
ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte
behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. [[law:sgb_9:164#abs_3_2|2]]Absatz 4 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_9:164#abs_4_1|1]] Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern
Anspruch auf
1. [[law:sgb_9:164#abs_4_2|2]]Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst
voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der
beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. [[law:sgb_9:164#abs_4_3|3]]Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an
außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der
Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer
Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. [[law:sgb_9:164#abs_4_4|4]]Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen
Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die
Beschäftigung. [[law:sgb_9:164#abs_4_5|5]]Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer
1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die
Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die
Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten
Menschen. [[law:sgb_9:164#abs_4_6|6]]Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine
Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die
staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften
oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5)[[law:sgb_9:164#abs_5_1|1]] Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von
Teilzeitarbeitsplätzen. [[law:sgb_9:164#abs_5_2|2]]Sie werden dabei von den Integrationsämtern
unterstützt. [[law:sgb_9:164#abs_5_3|3]]Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder
Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend.