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=== § 166 Inklusionsvereinbarung ===
(1)[[law:sgb_9:166#abs_1_1|1]] Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und
den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem
Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche
Inklusionsvereinbarung. [[law:sgb_9:166#abs_1_2|2]]Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung
wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber
verhandelt. [[law:sgb_9:166#abs_1_3|3]]Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden,
steht das Antragsrecht den in § 176 genannten Vertretungen zu. [[law:sgb_9:166#abs_1_4|4]]Der
Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das
Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die
Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. [[law:sgb_9:166#abs_1_5|5]]Das Integrationsamt soll dabei
insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen
überwunden werden. [[law:sgb_9:166#abs_1_6|6]]Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die
für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung
übermittelt.
(2)[[law:sgb_9:166#abs_2_1|1]] Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der
Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur
Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des
Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über
die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. [[law:sgb_9:166#abs_2_2|2]]Dabei ist die
gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von
Anfang an zu berücksichtigen. [[law:sgb_9:166#abs_2_3|3]]Bei der Personalplanung werden besondere
Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von
schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
(3)[[law:sgb_9:166#abs_3_1|1]] In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen
werden
1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der
Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines
angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
3. zu Teilzeitarbeit,
4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches
Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,
6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für
Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im
Arbeitsleben.
(4)[[law:sgb_9:166#abs_4_1|1]] In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der
Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Eingliederung schwerbehinderter Menschen.