[[{}law:sgb_9:166|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:168|→]]
=== § 167 Prävention ===
(1)[[law:sgb_9:167#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens-
oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses
führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung
und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein,
um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden
Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern,
mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits-
oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt
werden kann.
(2)[[law:sgb_9:167#abs_2_1|1]] Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber
mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei
schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit
möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten
werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). [[law:sgb_9:167#abs_2_2|2]]Beschäftigte
können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
[[law:sgb_9:167#abs_2_3|3]]Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
[[law:sgb_9:167#abs_2_4|4]]Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf
die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art
und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.
[[law:sgb_9:167#abs_2_5|5]]Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben
in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei
schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
[[law:sgb_9:167#abs_2_6|6]]Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder
Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz
2 Satz 2 erbracht werden. [[law:sgb_9:167#abs_2_7|7]]Die zuständige Interessenvertretung im Sinne
des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. [[law:sgb_9:167#abs_2_8|8]]Sie wachen
darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift
obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3)[[law:sgb_9:167#abs_3_1|1]] Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können
Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen,
durch Prämien oder einen Bonus fördern.