[[{}law:sgb_9:167|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:169|→]] === § 168 Erfordernis der Zustimmung === Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.