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=== § 17 Begutachtung ===
(1)[[law:sgb_9:17#abs_1_1|1]] Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten
erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger
unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. [[law:sgb_9:17#abs_1_2|2]]Er benennt den
Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe
Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen
sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. [[law:sgb_9:17#abs_1_3|3]]Haben sich
Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden,
wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2)[[law:sgb_9:17#abs_2_1|1]] Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei
Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten
innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. [[law:sgb_9:17#abs_2_2|2]]Das Gutachten soll
den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen
Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1
Nummer 4 entsprechen. [[law:sgb_9:17#abs_2_3|3]]Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen
zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der
Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. [[law:sgb_9:17#abs_2_4|4]]Die gesetzlichen Aufgaben der
Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der
Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_9:17#abs_3_1|1]] Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere
Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung
über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den
beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der
Begutachtung ins Benehmen. [[law:sgb_9:17#abs_3_2|2]]Die beteiligten Rehabilitationsträger
informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die
Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. [[law:sgb_9:17#abs_3_3|3]]Die in dem Gutachten
getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den
Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. [[law:sgb_9:17#abs_3_4|4]]Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_9:17#abs_4_1|1]] Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige
beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und
Kommunikationsbarrieren bestehen.