[[{}law:sgb_9:169|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:171|→]] === § 170 Antragsverfahren === (1)[[law:sgb_9:170#abs_1_1|1]] Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. [[law:sgb_9:170#abs_1_2|2]]Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht. (2)[[law:sgb_9:170#abs_2_1|1]] Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. (3)[[law:sgb_9:170#abs_3_1|1]] Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.