[[{}law:sgb_9:169|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:171|→]]
=== § 170 Antragsverfahren ===
(1)[[law:sgb_9:170#abs_1_1|1]] Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für
den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen
Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. [[law:sgb_9:170#abs_1_2|2]]Der Begriff des
Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils
bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem
Personalvertretungsrecht.
(2)[[law:sgb_9:170#abs_2_1|1]] Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder
Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den
schwerbehinderten Menschen an.
(3)[[law:sgb_9:170#abs_3_1|1]] Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine
gütliche Einigung hin.