[[{}law:sgb_9:170|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:172|→]]
=== § 171 Entscheidung des Integrationsamtes ===
(1)[[law:sgb_9:171#abs_1_1|1]] Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, auf
Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tag des
Eingangs des Antrages an treffen.
(2)[[law:sgb_9:171#abs_2_1|1]] Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten
Menschen zugestellt. [[law:sgb_9:171#abs_2_2|2]]Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift
der Entscheidung übersandt.
(3)[[law:sgb_9:171#abs_3_1|1]] Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der
Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
erklären.
(4)[[law:sgb_9:171#abs_4_1|1]] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des
Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)[[law:sgb_9:171#abs_5_1|1]] In den Fällen des § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag
des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. [[law:sgb_9:171#abs_5_2|2]]Wird innerhalb dieser
Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als
erteilt. [[law:sgb_9:171#abs_5_3|3]]Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.