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=== § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung ===
(1)[[law:sgb_9:172#abs_1_1|1]] Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungen in
Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt
oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem
Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate
liegen. [[law:sgb_9:172#abs_1_2|2]]Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch
bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur
vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der
weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der
Beschäftigungspflicht nach § 154 ausreicht. [[law:sgb_9:172#abs_1_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien
Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle
desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten
Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
(2)[[law:sgb_9:172#abs_2_1|1]] Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dem
schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer
Arbeitsplatz gesichert ist.
(3)[[law:sgb_9:172#abs_3_1|1]] Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers
eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn
1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich
als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der
Insolvenzordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des
Interessenausgleichs gemäß § 178 Absatz 2 beteiligt worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden
schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten
schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu
entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten
übrigen Arbeitnehmer und
4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem
Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur
Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 154 ausreicht.