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=== § 173 Ausnahmen ===
(1)[[law:sgb_9:173#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte
Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs
Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt
werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a) das 58. [[law:sgb_9:173#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung,
Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes
haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch
oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
haben.
[[law:sgb_9:173#abs_1_3|3]]Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der
Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und
sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht
widersprechen.
(2)[[law:sgb_9:173#abs_2_1|1]] Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen,
die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern
die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei
Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
(3)[[law:sgb_9:173#abs_3_1|1]] Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung,
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der
Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststellung wegen fehlender
Mitwirkung nicht treffen konnte.
(4)[[law:sgb_9:173#abs_4_1|1]] Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen
Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.