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=== § 174 Außerordentliche Kündigung ===
(1)[[law:sgb_9:174#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 169
auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2)[[law:sgb_9:174#abs_2_1|1]] Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem
Integrationsamt. [[law:sgb_9:174#abs_2_2|2]]Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt.
(3)[[law:sgb_9:174#abs_3_1|1]] Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei
Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an. [[law:sgb_9:174#abs_3_2|2]]Wird innerhalb dieser
Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als
erteilt.
(4)[[law:sgb_9:174#abs_4_1|1]] Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die
Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der
Behinderung steht.
(5)[[law:sgb_9:174#abs_5_1|1]] Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Absatz 2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich
nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
(6)[[law:sgb_9:174#abs_6_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines
Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden
nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.