[[{}law:sgb_9:173|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:175|→]] === § 174 Außerordentliche Kündigung === (1)[[law:sgb_9:174#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. (2)[[law:sgb_9:174#abs_2_1|1]] Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. [[law:sgb_9:174#abs_2_2|2]]Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (3)[[law:sgb_9:174#abs_3_1|1]] Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an. [[law:sgb_9:174#abs_3_2|2]]Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. (4)[[law:sgb_9:174#abs_4_1|1]] Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. (5)[[law:sgb_9:174#abs_5_1|1]] Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. (6)[[law:sgb_9:174#abs_6_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.