[[{}law:sgb_9:177|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:179|→]]
=== § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ===
(1)[[law:sgb_9:178#abs_1_1|1]] Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung
schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle,
vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und
steht ihnen beratend und helfend zur Seite. [[law:sgb_9:178#abs_1_2|2]]Sie erfüllt ihre Aufgaben
insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden
Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt,
insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis
167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. [[law:sgb_9:178#abs_1_3|3]]Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere
auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. [[law:sgb_9:178#abs_1_4|4]]Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen
entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung
mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die
schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der
Verhandlungen.
[[law:sgb_9:178#abs_1_5|5]]Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei
Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf
Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer
Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur
für Arbeit. [[law:sgb_9:178#abs_1_6|6]]In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als
100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach
Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl
gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
[[law:sgb_9:178#abs_1_7|7]]Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann
jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied
herangezogen werden. [[law:sgb_9:178#abs_1_8|8]]Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt
die Abstimmung untereinander ein.
(2)[[law:sgb_9:178#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen
Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten
Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu
unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die
getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. [[law:sgb_9:178#abs_2_2|2]]Die Durchführung
oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen
Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben
Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. [[law:sgb_9:178#abs_2_3|3]]Die Kündigung
eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine
Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. [[law:sgb_9:178#abs_2_4|4]]Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren
nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der
Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen
schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die
entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme
an Vorstellungsgesprächen.
(3)[[law:sgb_9:178#abs_3_1|1]] Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die
über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des
Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. [[law:sgb_9:178#abs_3_2|2]]Die
Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten
Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von
dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4)[[law:sgb_9:178#abs_4_1|1]] Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen
des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates
und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend
teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder
die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. [[law:sgb_9:178#abs_4_2|2]]Erachtet sie einen
Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2
Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für
die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten
entsprechend. [[law:sgb_9:178#abs_4_3|3]]Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.
[[law:sgb_9:178#abs_4_4|4]]In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag
einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines
schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
(5)[[law:sgb_9:178#abs_5_1|1]] Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74
Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden
Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem
Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6)[[law:sgb_9:178#abs_6_1|1]] Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal
im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb
oder in der Dienststelle durchzuführen. [[law:sgb_9:178#abs_6_2|2]]Die für Betriebs- und
Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.
(7)[[law:sgb_9:178#abs_7_1|1]] Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung
der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung
der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8)[[law:sgb_9:178#abs_8_1|1]] Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und
Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für
die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort
ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der
Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der
Dienststelle sind.