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=== § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:179#abs_1_1|1]] Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2)[[law:sgb_9:179#abs_2_1|1]] Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht
behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt
werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3)[[law:sgb_9:179#abs_3_1|1]] Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die
gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen
Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des
Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. [[law:sgb_9:179#abs_3_2|2]]Das
stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und
der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche
persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die
gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten
Vertretungen.
(4)[[law:sgb_9:179#abs_4_1|1]] Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und
soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_9:179#abs_4_2|2]]Sind in
den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100
schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf
ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig.
[[law:sgb_9:179#abs_4_3|3]]Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und
des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds
sowie in den Fällen des § 178 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der
nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden
Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der
Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
(5)[[law:sgb_9:179#abs_5_1|1]] Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder
außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen
werden. [[law:sgb_9:179#abs_5_2|2]]Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist
ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle
Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene
berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle
nachzuholen. [[law:sgb_9:179#abs_5_3|3]]Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander
folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte
Zeitraum auf zwei Jahre.
(6)[[law:sgb_9:179#abs_6_1|1]] Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder
dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist,
haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der
Dienstbezüge.
(7)[[law:sgb_9:179#abs_7_1|1]] Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene
fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich
gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren und
2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
[[law:sgb_9:179#abs_7_2|2]]Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. [[law:sgb_9:179#abs_7_3|3]]Sie
gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den
Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren
Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern,
gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 180)
sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
und den in den entsprechenden Vorschriften des
Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und
Stellen.
(8)[[law:sgb_9:179#abs_8_1|1]] Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber
gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. [[law:sgb_9:179#abs_8_2|2]]Das
Gleiche gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden
Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4
Satz 3 entstehenden Kosten. [[law:sgb_9:179#abs_8_3|3]]Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die
Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.
(9)[[law:sgb_9:179#abs_9_1|1]] Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für
dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur
Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der
Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht
eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.