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=== § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:18#abs_1_1|1]] Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden
Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den
Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür
schriftlich mit (begründete Mitteilung).
(2)[[law:sgb_9:18#abs_2_1|1]] In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen,
bis wann über den Antrag entschieden wird. [[law:sgb_9:18#abs_2_2|2]]In der begründeten
Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei
Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:
1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die
Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit
geeigneter Sachverständiger,
2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die
Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich
bestätigt wurde und
3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten,
wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des
Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung
gesetzt wurde.
(3)[[law:sgb_9:18#abs_3_1|1]] Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung
nach Ablauf der Frist als genehmigt. [[law:sgb_9:18#abs_3_2|2]]Die beantragte Leistung gilt auch
dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des
Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.
(4)[[law:sgb_9:18#abs_4_1|1]] Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende
Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur
Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen
verpflichtet. [[law:sgb_9:18#abs_4_2|2]]Mit der Erstattung gilt der Anspruch der
Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften
Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. [[law:sgb_9:18#abs_4_3|3]]Der Erstattungsanspruch umfasst
auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger
Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.
(5)[[law:sgb_9:18#abs_5_1|1]] Die Erstattungspflicht besteht nicht,
1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften
Leistungen bestanden hätte und
2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober
Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.
(6)[[law:sgb_9:18#abs_6_1|1]] Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung
nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom
Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit
die Leistung notwendig war. [[law:sgb_9:18#abs_6_2|2]]Der Anspruch auf Erstattung richtet sich
gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der
Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. [[law:sgb_9:18#abs_6_3|3]]Lag zum Zeitpunkt
der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der
Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.
(7)[[law:sgb_9:18#abs_7_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der
Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen
Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt, sowie der
Soldatenentschädigung, soweit dieser Leistungen nach den Kapiteln 4
und 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes erbringt.