[[{}law:sgb_9:179|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:181|→]]
=== § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung ===
(1)[[law:sgb_9:180#abs_1_1|1]] Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat
oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein
Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen
der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine
Gesamtschwerbehindertenvertretung. [[law:sgb_9:180#abs_1_2|2]]Ist eine
Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer
der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der
Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(2)[[law:sgb_9:180#abs_2_1|1]] Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet,
wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine
Konzernschwerbehindertenvertretung. [[law:sgb_9:180#abs_2_2|2]]Besteht ein Konzernunternehmen nur
aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt
ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
(3)[[law:sgb_9:180#abs_3_1|1]] Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein
Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß
mit der Maßgabe, dass bei den Mittelbehörden von deren
Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der
nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung
zu wählen ist. [[law:sgb_9:180#abs_3_2|2]]Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren
Schwerbehindertenvertretung und den
Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der
Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen
wahlberechtigt.
(4)[[law:sgb_9:180#abs_4_1|1]] Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein
Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 3
entsprechend. [[law:sgb_9:180#abs_4_2|2]]Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den
Gerichten der Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach § 177
zu wählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist
in entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. [[law:sgb_9:180#abs_4_3|3]]Die
Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der
Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.
(5)[[law:sgb_9:180#abs_5_1|1]] Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu
wählen ist, wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(6)[[law:sgb_9:180#abs_6_1|1]] Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der
schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das
Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des
Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der
einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können,
sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem
Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch
Verhandlungen und den Abschluss entsprechender
Inklusionsvereinbarungen. [[law:sgb_9:180#abs_6_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-,
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die
Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer
mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. [[law:sgb_9:180#abs_6_3|3]]Die
nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in
persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine
übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der
Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den
schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. [[law:sgb_9:180#abs_6_4|4]]Satz
3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der
Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
(7)[[law:sgb_9:180#abs_7_1|1]] § 177 Absatz 3 bis 8, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2, 4, 5
und 7 und § 179 gelten entsprechend, § 177 Absatz 5 mit der Maßgabe,
dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in
der Zeit vom 1. [[law:sgb_9:180#abs_7_2|2]]Dezember bis 31. [[law:sgb_9:180#abs_7_3|3]]Januar, die der Konzern- und
Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. [[law:sgb_9:180#abs_7_4|4]]Februar bis 31.
[[law:sgb_9:180#abs_7_5|5]]März stattfindet, § 177 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen
zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht
gilt.
(8)[[law:sgb_9:180#abs_8_1|1]] § 178 Absatz 6 gilt für die Durchführung von Versammlungen der
Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durch die Gesamt-,
Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.