[[{}law:sgb_9:181|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:183|→]]
=== § 182 Zusammenarbeit ===
(1)[[law:sgb_9:182#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers,
Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der
Dienststelle eng zusammen.
(2)[[law:sgb_9:182#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der
Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die
Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. [[law:sgb_9:182#abs_2_2|2]]Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des
Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und
zu dem Integrationsamt.