[[{}law:sgb_9:181|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:183|→]] === § 182 Zusammenarbeit === (1)[[law:sgb_9:182#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. (2)[[law:sgb_9:182#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. [[law:sgb_9:182#abs_2_2|2]]Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.