[[{}law:sgb_9:183|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:185|→]]
=== § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_9:184#abs_1_1|1]] Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der
Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration
schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
2. von der Bundesagentur für Arbeit
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2)[[law:sgb_9:184#abs_2_1|1]] Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften
obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.