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=== § 185 Aufgaben des Integrationsamtes ===
(1)[[law:sgb_9:185#abs_1_1|1]] Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
2. den Kündigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte
Menschen (§ 200).
[[law:sgb_9:185#abs_1_2|2]]Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben
umfassend und qualifiziert erfüllen können. [[law:sgb_9:185#abs_1_3|3]]Hierfür wird besonders
geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts
eingesetzt.
(2)[[law:sgb_9:185#abs_2_1|1]] Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit
mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen
Rehabilitationsträgern durchgeführt. [[law:sgb_9:185#abs_2_2|2]]Sie soll dahingehend wirken, dass
die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht
absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre
Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der
Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb
mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. [[law:sgb_9:185#abs_2_3|3]]Dabei gelten als
Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als
Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in
Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt
werden. [[law:sgb_9:185#abs_2_4|4]]Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach
den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung
schwerbehinderter Menschen. [[law:sgb_9:185#abs_2_5|5]]Das Integrationsamt kann bei der
Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben
Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier
gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. [[law:sgb_9:185#abs_2_6|6]]Das
Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass
Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es
führt hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für
Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durch. [[law:sgb_9:185#abs_2_7|7]]Das
Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des
örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in
Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung
stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste
aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen.
(3)[[law:sgb_9:185#abs_3_1|1]] Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die
begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere
1. an schwerbehinderte Menschen
a) für technische Arbeitshilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten
Wohnung,
e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher
Kenntnisse und Fertigkeiten und
f) in besonderen Lebenslagen,
2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der
Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher
und junger Erwachsener,
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der
Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4
gleichgestellt worden sind,
d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements und
e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine
Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
oder im Sinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne
diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer
Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie
an Träger von Inklusionsbetrieben,
4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
5. nachrangig zur beruflichen Orientierung,
6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit
oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung.
(4)[[law:sgb_9:185#abs_4_1|1]] Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des
Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer
Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3.
(5)[[law:sgb_9:185#abs_5_1|1]] Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des
Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den
ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch
auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. [[law:sgb_9:185#abs_5_2|2]]Der
Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für
eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.
(6)[[law:sgb_9:185#abs_6_1|1]] Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht
berührt. [[law:sgb_9:185#abs_6_2|2]]Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer
1 bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht,
nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind;
eine Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht
statt.
(7)[[law:sgb_9:185#abs_7_1|1]] Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn
bei dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
beantragt wird. [[law:sgb_9:185#abs_7_2|2]]Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem
Rehabilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16
Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt weitergeleitet
worden ist. [[law:sgb_9:185#abs_7_3|3]]Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die
Leistung vorläufig erbringen. [[law:sgb_9:185#abs_7_4|4]]Hat das Integrationsamt eine Leistung
erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet
dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen.
(8)[[law:sgb_9:185#abs_8_1|1]] Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur
begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. § 29
gilt entsprechend.
(9)[[law:sgb_9:185#abs_9_1|1]] Ein Antrag auf eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht
(Absätze 4 und 5), gilt sechs Wochen nach Eingang als genehmigt, wenn
1. das Integrationsamt bis dahin nicht über den Antrag entschieden hat
und
2. die beantragte Leistung nach Art und Umfang im Antrag genau bezeichnet
ist.