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=== § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt ===
(1)[[law:sgb_9:186#abs_1_1|1]] Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für
behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten
Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der
Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen
zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der
Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. [[law:sgb_9:186#abs_1_2|2]]Soweit die Mittel der
Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden,
macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des
Integrationsamtes.
(2)[[law:sgb_9:186#abs_2_1|1]] Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus
1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vertreten,
2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber
vertreten,
3. vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen
vertreten,
4. einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
5. einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt.
(3)[[law:sgb_9:186#abs_3_1|1]] Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu berufen. [[law:sgb_9:186#abs_3_2|2]]Mitglieder und Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter sollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitz
haben.
(4)[[law:sgb_9:186#abs_4_1|1]] Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
1. der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,
2. der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
3. der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Behörde ein Mitglied,
4. der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die
nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die
behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier
Mitglieder.
[[law:sgb_9:186#abs_4_2|2]]Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Behörde und die Bundesagentur für Arbeit berufen je ein Mitglied.