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=== § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_9:187#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:
1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in
Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt,
2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und
Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten
Menschen,
a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände
im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),
b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind,
c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt
für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60)
oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden,
d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,
4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die besondere Förderung
schwerbehinderter Menschen,
5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Absatz 2 und 4),
7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,
8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Absatz
2, § 159 Absatz 1 und 2),
9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre
Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung.
(2)[[law:sgb_9:187#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher
Weisung. [[law:sgb_9:187#abs_2_2|2]]Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der
geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten Menschen, die insgesamt
aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. [[law:sgb_9:187#abs_2_3|3]]Die
Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.
(3)[[law:sgb_9:187#abs_3_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete überregionale und
regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit
schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung
des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen durch, die
ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der entsprechenden Mittel
übertragen werden. [[law:sgb_9:187#abs_3_2|2]]Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen
mit den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
unterrichten.
(4)[[law:sgb_9:187#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in
diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in
allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen
Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der
Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei
der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.
(5)[[law:sgb_9:187#abs_5_1|1]] Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat
die Bundesagentur für Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose
oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der
Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf
die angebotene Stelle vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich und erforderlich,
auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der
begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.