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=== § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_9:188#abs_1_1|1]] Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender
Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der
behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die
Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in diesem Teil und
im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt.
(2)[[law:sgb_9:188#abs_2_1|1]] Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vertreten,
2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber
vertreten,
3. fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen
vertreten,
4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
5. einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
vertritt.
(3)[[law:sgb_9:188#abs_3_1|1]] Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu berufen.
(4)[[law:sgb_9:188#abs_4_1|1]] Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder,
die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer
Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. [[law:sgb_9:188#abs_4_2|2]]Er
beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach
der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die
behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,
die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten.
[[law:sgb_9:188#abs_4_3|3]]Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter
vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales das Mitglied, das dieses vertritt.