[[{}law:sgb_9:188|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:190|→]]
=== § 189 Gemeinsame Vorschriften ===
(1)[[law:sgb_9:189#abs_1_1|1]] Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen (§§ 186, 188)
wählen aus den ihnen angehörenden Mitgliedern von Seiten der
Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Organisationen behinderter Menschen
jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. [[law:sgb_9:189#abs_1_2|2]]Die
Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören. [[law:sgb_9:189#abs_1_3|3]]Die Gruppen stellen
in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. [[law:sgb_9:189#abs_1_4|4]]Die
Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder
nicht unterbrochen. [[law:sgb_9:189#abs_1_5|5]]Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus, wird sie oder er neu
gewählt.
(2)[[law:sgb_9:189#abs_2_1|1]] Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen sind
beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. [[law:sgb_9:189#abs_2_2|2]]Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit getroffen.
(3)[[law:sgb_9:189#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. [[law:sgb_9:189#abs_3_2|2]]Ihre Amtszeit beträgt vier
Jahre.