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=== § 19 Teilhabeplan ===
(1)[[law:sgb_9:19#abs_1_1|1]] Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer
Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende
Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15
beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in
Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen
Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel,
Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder
elektronisch so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.
[[law:sgb_9:19#abs_1_2|2]]Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 Leistungen nach dem
Zweiten Buch beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt der
leistende Rehabilitationsträger das zuständige Jobcenter wie in den
Fällen nach Satz 1.
(2)[[law:sgb_9:19#abs_2_1|1]] Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach
Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über
den Antrag maßgeblichen Frist. [[law:sgb_9:19#abs_2_2|2]]Der Teilhabeplan dokumentiert
1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und
das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14
und 15,
2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf
Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13,
3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten
Instrumente,
4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach §
54,
5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der
Leistungserbringung,
6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere
im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches
Budget,
8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und
trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den
Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1,
9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20,
10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen
anderen öffentlichen Stellen,
11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von
Leistungen der medizinischen Rehabilitation und
12. die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
soweit das Jobcenter nach Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen ist.
[[law:sgb_9:19#abs_2_3|3]]Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen
und die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2
entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgb_9:19#abs_3_1|1]] Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation
angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich
und auf Dauer zu ermöglichen. [[law:sgb_9:19#abs_3_2|2]]Dabei sichert der leistende
Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. [[law:sgb_9:19#abs_3_3|3]]Die
Leistungsberechtigten können von dem leistenden Rehabilitationsträger
Einsicht in den Teilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach
§ 25 des Zehnten Buches verlangen.
(4)[[law:sgb_9:19#abs_4_1|1]] Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der
Entscheidung über den Antrag zugrunde. [[law:sgb_9:19#abs_4_2|2]]Die Begründung der Entscheidung
über die beantragten Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll
erkennen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen
Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.
(5)[[law:sgb_9:19#abs_5_1|1]] Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger kann das Verfahren
nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle des leistenden
Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger
dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren. [[law:sgb_9:19#abs_5_2|2]]Die
Vorschriften über die Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger
nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon unberührt.
(6)[[law:sgb_9:19#abs_6_1|1]] Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Erhalt von anderen
Leistungen zur Teilhabe voraus, gelten die Leistungen im Verhältnis
zueinander nicht als Leistungen verschiedener Leistungsgruppen im
Sinne von Absatz 1.