[[{}law:sgb_9:189|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:191|→]]
=== § 190 Übertragung von Aufgaben ===
(1)[[law:sgb_9:190#abs_1_1|1]] Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5,
für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 nicht zu treffen ist,
auf andere Behörden übertragen. [[law:sgb_9:190#abs_1_2|2]]Im Übrigen kann sie andere Behörden
zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.
(2)[[law:sgb_9:190#abs_2_1|1]] Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann
Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes nach diesem Teil auf
örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher
Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern
obliegenden Aufgaben bestimmen.