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=== § 192 Begriff und Personenkreis ===
(1)[[law:sgb_9:192#abs_1_1|1]] Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der
Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben beteiligt werden.
(2)[[law:sgb_9:192#abs_2_1|1]] Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an
arbeitsbegleitender Betreuung,
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch
die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige,
personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen
sind sowie
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung
eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
(3)[[law:sgb_9:192#abs_3_1|1]] Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung
ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger
oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes-
oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders
nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren
vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit,
unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am
Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.
(4)[[law:sgb_9:192#abs_4_1|1]] Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung
nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten
Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. [[law:sgb_9:192#abs_4_2|2]]Hierbei wird
den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer
seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.