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=== § 193 Aufgaben ===
(1)[[law:sgb_9:193#abs_1_1|1]] Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer
möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete
Arbeitsplätze vermitteln,
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.
(2)[[law:sgb_9:193#abs_2_1|1]] Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu
bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-,
Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen,
dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder
beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,
2. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der
Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich
der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der
Ergebnisse zu unterstützen,
3. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch
und lernbehinderter, Jugendlicher zu begleiten,
4. geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
erschließen,
5. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze
vorzubereiten,
6. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz
oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten
Arbeitsplatz zu begleiten,
7. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im
Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der
Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und
zu beraten,
8. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung
durchzuführen sowie
9. als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu
stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für
die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,
10. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den
Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten
Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.