[[{}law:sgb_9:193|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:195|→]]
=== § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit ===
(1)[[law:sgb_9:194#abs_1_1|1]] Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der
Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. [[law:sgb_9:194#abs_1_2|2]]Diese bleiben
für die Ausführung der Leistung verantwortlich.
(2)[[law:sgb_9:194#abs_2_1|1]] Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem
Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall
notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt
fest.
(3)[[law:sgb_9:194#abs_3_1|1]] Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit
1. den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
2. dem Integrationsamt,
3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern
der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen
betrieblichen Interessenvertretungen,
5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung
oder Rehabilitation mit ihren begleitenden Diensten und internen
Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von
Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
6. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern sowie den
berufsständigen Organisationen,
7. wenn notwendig, auch mit anderen Stellen und Personen,
eng zusammen.
(4)[[law:sgb_9:194#abs_4_1|1]] Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung,
Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung wird
zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes
vertraglich geregelt. [[law:sgb_9:194#abs_4_2|2]]Die Vereinbarungen sollen im Interesse
finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens drei
Jahren abgeschlossen werden.
(5)[[law:sgb_9:194#abs_5_1|1]] Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die
berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen
beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden.