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=== § 195 Fachliche Anforderungen ===
(1)[[law:sgb_9:195#abs_1_1|1]] Die Integrationsfachdienste müssen
1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der
Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen,
2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 192
Absatz 2) verfügen,
3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete
Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische
Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, sowie
4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein.
(2)[[law:sgb_9:195#abs_2_1|1]] Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich
nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der
Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und
Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der
Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. [[law:sgb_9:195#abs_2_2|2]]Den besonderen Bedürfnissen
besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere
schwerbehinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen
Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des
Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden.
(3)[[law:sgb_9:195#abs_3_1|1]] Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes werden
schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. [[law:sgb_9:195#abs_3_2|2]]Dabei wird ein
angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.