[[{}law:sgb_9:195|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:197|→]]
=== § 196 Finanzielle Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:196#abs_1_1|1]] Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom
Auftraggeber vergütet. [[law:sgb_9:196#abs_1_2|2]]Die Vergütung für die Inanspruchnahme von
Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch das
Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
(2)[[law:sgb_9:196#abs_2_1|1]] Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
kann bei der Beauftragung von Integrationsfachdiensten nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(3)[[law:sgb_9:196#abs_3_1|1]] Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach §
6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände,
darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die
Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame
Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die
Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der
Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der
Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. § 26 Absatz 7 und 8 gilt
entsprechend.