[[{}law:sgb_9:196|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:198|→]]
=== § 197 Ergebnisbeobachtung ===
(1)[[law:sgb_9:197#abs_1_1|1]] Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der
jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
[[law:sgb_9:197#abs_1_2|2]]Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer
Maßgabe vor. [[law:sgb_9:197#abs_1_3|3]]Diese Zusammenstellung soll insbesondere
geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu
1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,
2. dem Bestand an Betreuungsfällen,
3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer
Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer
Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für
behinderte Menschen.
(2)[[law:sgb_9:197#abs_2_1|1]] Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner
Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die
Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 2
und 3 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und
Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.