[[{}law:sgb_9:197|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:199|→]]
=== § 198 Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_9:198#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie
geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu
regeln.
(2)[[law:sgb_9:198#abs_2_1|1]] Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen und die Rehabilitationsträger nicht innerhalb
von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame Empfehlung nach §
196 Absatz 3 oder ändern sie die unzureichend gewordene Empfehlung
nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen.