[[{}law:sgb_9:198|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:200|→]]
=== § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:199#abs_1_1|1]] Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden
nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz
2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert,
jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.
(2)[[law:sgb_9:199#abs_2_1|1]] Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen
werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht
mehr angewendet. [[law:sgb_9:199#abs_2_2|2]]Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 151 Absatz 2
weggefallen sind. [[law:sgb_9:199#abs_2_3|3]]Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach
Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
(3)[[law:sgb_9:199#abs_3_1|1]] Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte
Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl
der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.