[[{}law:sgb_9:1|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:3|→]]
=== § 2 Begriffsbestimmungen ===
(1)[[law:sgb_9:2#abs_1_1|1]] Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. [[law:sgb_9:2#abs_1_2|2]]Eine
Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht. [[law:sgb_9:2#abs_1_3|3]]Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine
Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2)[[law:sgb_9:2#abs_2_1|1]] Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen
ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuches haben.
(3)[[law:sgb_9:2#abs_3_1|1]] Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen
mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50,
aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes
2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht
erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte
Menschen).