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=== § 20 Teilhabeplankonferenz ===
(1)[[law:sgb_9:20#abs_1_1|1]] Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der für die
Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 verantwortliche
Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum
Rehabilitationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen. [[law:sgb_9:20#abs_1_2|2]]Die
Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und die
Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger
die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. [[law:sgb_9:20#abs_1_3|3]]Von dem
Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur
abgewichen werden, wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht
erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger
besteht, dass
1. der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs maßgebliche
Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder
2. der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis
zum Umfang der beantragten Leistung steht.
(2)[[law:sgb_9:20#abs_2_1|1]] Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung
einer Teilhabeplankonferenz abgewichen, sind die Leistungsberechtigten
über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu
anzuhören. [[law:sgb_9:20#abs_2_2|2]]Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf
Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden,
wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der
Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.
(3)[[law:sgb_9:20#abs_3_1|1]] An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte nach § 12 des
Zehnten Buches sowie auf Wunsch der Leistungsberechtigten die
Bevollmächtigten und Beistände nach § 13 des Zehnten Buches sowie
sonstige Vertrauenspersonen teil. [[law:sgb_9:20#abs_3_2|2]]Auf Wunsch oder mit Zustimmung der
Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste und
Rehabilitationseinrichtungen sowie sonstige beteiligte
Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. [[law:sgb_9:20#abs_3_3|3]]Vor der
Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die
Leistungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen
Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden.
(4)[[law:sgb_9:20#abs_4_1|1]] Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1 auf Wunsch und mit
Zustimmung der Leistungsberechtigten eingeleitet, richtet sich die
Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 4.