[[{}law:sgb_9:199|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:201|→]]
=== § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:200#abs_1_1|1]] Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren
Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder
sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe
am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine
Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das
Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die
besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen.
[[law:sgb_9:200#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.
(2)[[law:sgb_9:200#abs_2_1|1]] Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte
Mensch gehört. [[law:sgb_9:200#abs_2_2|2]]In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die
sie gilt. [[law:sgb_9:200#abs_2_3|3]]Die Frist läuft vom Tag der Entscheidung an und beträgt
nicht mehr als sechs Monate. [[law:sgb_9:200#abs_2_4|4]]Die Entscheidung wird dem
schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.