[[{}law:sgb_9:200|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:202|→]]
=== § 201 Widerspruch ===
(1)[[law:sgb_9:201#abs_1_1|1]] Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei
Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). [[law:sgb_9:201#abs_1_2|2]]Des
Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein
Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde
besteht.
(2)[[law:sgb_9:201#abs_2_1|1]] Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes
erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf
Grund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der
Bundesagentur für Arbeit.