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=== § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ===
(1)[[law:sgb_9:202#abs_1_1|1]] Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus
sieben Mitgliedern, und zwar aus zwei Mitgliedern, die
schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei
Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das
Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für
Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2)[[law:sgb_9:202#abs_2_1|1]] Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin berufen.
(3)[[law:sgb_9:202#abs_3_1|1]] Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Organisationen
behinderter Menschen des jeweiligen Landes die Mitglieder, die
Arbeitnehmer sind, auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen
Arbeitgeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie die
Vertrauensperson. [[law:sgb_9:202#abs_3_2|2]]Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt
vertritt. [[law:sgb_9:202#abs_3_3|3]]Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie
vertritt. [[law:sgb_9:202#abs_3_4|4]]Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters
oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
(4)[[law:sgb_9:202#abs_4_1|1]] In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei
einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört,
treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige
des öffentlichen Dienstes. [[law:sgb_9:202#abs_4_2|2]]Dem Integrationsamt werden ein Mitglied und
sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von der
Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. [[law:sgb_9:202#abs_4_3|3]]Eines der
Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
sind, muss dem öffentlichen Dienst angehören.
(5)[[law:sgb_9:202#abs_5_1|1]] Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt
vier Jahre. [[law:sgb_9:202#abs_5_2|2]]Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit
unentgeltlich aus.