[[{}law:sgb_9:203|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:205|→]] === § 204 Verfahrensvorschriften === (1)[[law:sgb_9:204#abs_1_1|1]] Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) gilt § 189 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2)[[law:sgb_9:204#abs_2_1|1]] Im Widerspruchsverfahren nach Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers. (3)[[law:sgb_9:204#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. [[law:sgb_9:204#abs_3_2|2]]Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied angehört.