[[{}law:sgb_9:204|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:206|→]] === § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen === Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.