[[{}law:sgb_9:205|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:207|→]]
=== § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge ===
(1)[[law:sgb_9:206#abs_1_1|1]] Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus
einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Renten und
vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden,
nicht berücksichtigt. [[law:sgb_9:206#abs_1_2|2]]Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser
Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge ist
unzulässig.
(2)[[law:sgb_9:206#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung
tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung
der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein
Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.