[[{}law:sgb_9:207|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:209|→]]
=== § 208 Zusatzurlaub ===
(1)[[law:sgb_9:208#abs_1_1|1]] Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten
zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt
sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf
mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht
oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. [[law:sgb_9:208#abs_1_2|2]]Soweit tarifliche,
betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte
Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2)[[law:sgb_9:208#abs_2_1|1]] Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des
gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden
vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des
Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. [[law:sgb_9:208#abs_2_2|2]]Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden. [[law:sgb_9:208#abs_2_3|3]]Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub
hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr
bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3)[[law:sgb_9:208#abs_3_1|1]] Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152
Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die
Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen
Regelungen Anwendung.