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=== § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit ===
(1)[[law:sgb_9:210#abs_1_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder
diesen gleichgestellt sind (§ 1 Absatz 1 und 2 des
Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den gleichen
Auftraggeber arbeiten, werden auf die Arbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen dieses Auftraggebers angerechnet.
(2)[[law:sgb_9:210#abs_2_1|1]] Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte
schwerbehinderte Menschen wird die in § 29 Absatz 2 des
Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen auf
vier Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29 Absatz 7 des
Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. [[law:sgb_9:210#abs_2_2|2]]Der besondere
Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen im Sinne des Kapitels 4
gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen.
(3)[[law:sgb_9:210#abs_3_1|1]] Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit
beschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen
erfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden
Berechnungsgrundsätzen. [[law:sgb_9:210#abs_3_2|2]]Sofern eine besondere Regelung nicht besteht,
erhalten die schwerbehinderten Menschen als zusätzliches Urlaubsgeld 2
Prozent des in der Zeit vom 1. [[law:sgb_9:210#abs_3_3|3]]Mai des vergangenen bis zum 30. [[law:sgb_9:210#abs_3_4|4]]April
des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der
Unkostenzuschläge.
(4)[[law:sgb_9:210#abs_4_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, die als fremde Hilfskräfte eines
Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigt werden
(§ 2 Absatz 6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines
Auftraggebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber in
der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. [[law:sgb_9:210#abs_4_2|2]]Wird einem
schwerbehinderten Menschen im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung
die Bundesagentur für Arbeit zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber
gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt
oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat,
erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die
Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den schwerbehinderten
Menschen bis zur rechtmäßigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
(5)[[law:sgb_9:210#abs_5_1|1]] Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines
Gleichgestellten (§ 2 Absatz 6 des Heimarbeitsgesetzes) einem
Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die
dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen.
(6)[[law:sgb_9:210#abs_6_1|1]] Die den Arbeitgeber nach § 163 Absatz 1 und 5 treffenden
Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben.