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=== § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten ===
(1)[[law:sgb_9:211#abs_1_1|1]] Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der
Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Teils auch für
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die
Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und
ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten
und Beamtinnen erreicht wird.
(2)[[law:sgb_9:211#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend.
(3)[[law:sgb_9:211#abs_3_1|1]] Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen
und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die
§§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. [[law:sgb_9:211#abs_3_2|2]]Im Übrigen gelten für Soldatinnen
und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der
schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des
Dienstverhältnisses vereinbar sind.