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=== § 213 Geheimhaltungspflicht ===
(1)[[law:sgb_9:213#abs_1_1|1]] Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für
Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen
beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse
und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§
86) und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zur
Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind
verpflichtet,
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene
persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten auf
Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung oder
ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen,
Stillschweigen zu bewahren und
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene und vom
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu
verwerten.
(2)[[law:sgb_9:213#abs_2_1|1]] Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder
nach Beendigung des Auftrages. [[law:sgb_9:213#abs_2_2|2]]Sie gelten nicht gegenüber der
Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den
Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben gegenüber
schwerbehinderten Menschen es erfordern, gegenüber der
Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften
des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und
Stellen.