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=== § 215 Begriff und Personenkreis ===
(1)[[law:sgb_9:215#abs_1_1|1]] Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige
Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen
Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder
Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder
Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich
trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von
Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
(2)[[law:sgb_9:215#abs_2_1|1]] Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung
oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die
sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder
zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am
allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert
oder verhindert,
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in
einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen
Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen
Übergang vorbereitet werden sollen,
3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung,
die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt
und weiterqualifiziert werden, sowie
4. schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18
des Dritten Buches sind.
(3)[[law:sgb_9:215#abs_3_1|1]] Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent
schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. [[law:sgb_9:215#abs_3_2|2]]Der Anteil der
schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht
übersteigen.
(4)[[law:sgb_9:215#abs_4_1|1]] Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch
kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von
Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder
Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere
Schwierigkeiten stößt.